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Satzung

Satzung des Vereins: „Jugend in Aachen Nord West – Verein zur Förderung der Jugendarbeit”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der Jugendarbeit”; nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Nr. 4077 vom 16. Februar 2004 mit dem Zusatz »e.V.«.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Aachen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugendpflege auf christlicher Grundlage.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Angebote und Entwicklung angemessener Angebote für Kinder und Jugendliche insbesondere aus Horbach, Laurensberg und Richterich
    2. Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit durch personelle und strukturelle Maßnahmen unter anderem durch eine Trägerschaft für eine geplante offene Jugendbegegnungseinrichtung
    3. Begleitung, Beratung und Weiterbildung der Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit
    4. Koordination der Angebote und Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugendhilfe
    5. Einwerbung von Spenden oder sonstigen Zuwendungen zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
  4. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen (Mindestalter: 16 Jahre) und juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    4. durch Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die den Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufheben kann.
  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwaige erbrachte Leistungen zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.Je ein Vertreter der Evangelischen Gemeinde und der drei Katholischen Gemeinden, die nach Möglichkeit hauptamtlich tätig oder Mitglied eines Kirchengemeindegremiums sind, sollen Vorstandsmitglieder sein.Es sollte darauf geachtet werden, dass die drei Ortsteile Horbach, Laurensberg und Richterich angemessen im Vorstand vertreten sind.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes - darunter der erste oder zweite Vorsitzende - gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, wobei der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sein müssen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung, die des zweiten Vorsitzenden.
  6. Angestellte Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Vorstandsmitglieder werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als einefremde Stimme vertreten. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch das vertretungsberechtigte Organ oder durch einen Beauftragten auf Grund schriftlicher Vollmacht des vertretungsberechtigten Organs aus.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie die Wahl der Rechnungsprüfer
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie des ersten und zweiten Vorsitzenden
    4. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    5. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
    7. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins
    8. die Beschlussfassung überdie Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
    9. die Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahre durch den ersten Vorsitzenden des Vorstandes - im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden - einberufen und vom ersten Vorsitzenden -- im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied - geleitet.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert, ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand mit Mehrheit es verlangen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochenvor dem angesetzten Termin schriftlich zuzusenden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist.
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für die Abwahl gemäß Absatz 2 c) ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Beschlussfassungen und Wahlen werden in offener, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt.
  8. Satzungsänderungen und die beabsichtigte Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

§ 8 Niederschriften, schriftliches Verfahren

  1. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter undvom Protokollführer zu unterzeichnen und den Organmitgliedern unverzüglich zuzusenden sind. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Absendung Einwendungen erhoben werden. In den Niederschriften ist das Absendedatum zu vermerken.
  2. Beschlüsse der Organe können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Organmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären oder wenn kein Organmitglied diesem Beschlussverfahren widerspricht.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den folgenden vier Kirchengemeinden zu: den katholischen Pfarrgemeinden St. Heinrich Horbach, St. Laurentius Laurensberg, St. Martinus Richterich und der evangelischen Gemeinde Bezirk Laurensberg / Richterich, die diesen Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 14.10.2003 in Kraft.